Risikolebensversicherung mit Herzerkrankung

Risikolebensversicherung bei Herzerkrankung
- Häufige Herzerkrankungen: Herzinfarkt, KHK, Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz
- Nach Herzinfarkt: Versicherung möglich — nach Wartezeit oft mit Zuschlag
- KHK (kontrolliert): Risikozuschlag 25–100 %, Spezialisten prüfen
- HIS-Warnung: Anonyme Voranfrage zuerst!
Herzerkrankungen sind eine der häufigsten Einschränkungen bei der Risikolebensversicherung — aber ein Abschluss ist oft trotzdem möglich. Entscheidend ist die Art der Herzerkrankung, der Schweregrad und der Behandlungserfolg.
Versicherbarkeit nach Herzerkrankungstyp

| Herzerkrankung | Wahrscheinliche Einstufung | Empfohlene Anbieter |
|---|---|---|
| Herzinfarkt vor 5+ Jahren, vollständig erholt | Zuschlag 50–150 % | Dialog, Condor, Zurich |
| KHK kontrolliert ohne Sympt. | Zuschlag 25–100 % | Dialog, LV 1871, Zurich |
| Herzrhythmusstörungen (behandelt) | Zuschlag 25–75 % | Dialog, Condor |
| Herzinsuffizienz (mild) | Zuschlag 100–200 % | Dialog individuell |
| Kürzlicher Herzinfarkt (< 2 J.) | Oft Ablehnung bei Standard | Dialog, Condor direkt |
Die richtige Vorgehensweise
- Anonyme Voranfrage: Makler kontaktieren, der anonyme Voranfragen bei mehreren Spezial-Versicherern stellt
- Unterlagen bereitstellen: EKG-Berichte, Kardiologen-Arztbriefe, Medikamentenliste, letzte Belastungsuntersuchung
- Spezial-Anbieter: Dialog und Condor für Nicht-Standard-Risiken; LV 1871 für individuelle Bewertung
- Nicht bei Standard-Versicherern beantragen — Ablehnung = HIS-Eintrag
Kann ich nach einem Herzinfarkt eine Risikolebensversicherung abschließen?
Ja, das ist möglich — aber mit Einschränkungen. In den ersten 1–2 Jahren nach einem Herzinfarkt lehnen die meisten Standardversicherer ab. Danach, besonders nach 5+ Jahren mit vollständiger Genesung, sind Risikozuschläge von 50–150 % häufig das Ergebnis. Dialog und Condor sind bekannt für kulante Bewertungen.
Was muss ich beim Antrag angeben?
Alle Herzerkrankungen, Operationen (Stenting, Bypass), Medikamente, Arzttermine der letzten 5–10 Jahre. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind Pflicht — Verschweigen führt zur Leistungsverweigerung im Todesfall.
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